Neues Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Zum 01.07.2023 tritt die Pflegereform in Deutschland in Kraft, die bedeutende Veränderungen für die Pflegeversicherung mit sich bringt. Die Reform zielt darauf ab, die Finanzierung der Pflegeleistungen langfristig zu sichern, da die Kosten aufgrund der steigenden Anzahl von Pflegebedürftigen und demografischen Veränderungen gestiegen sind. Um die benötigten Mittel für die Pflegeversicherung aufzubringen, werden die Beiträge zur Pflegeversicherung ab 2023 erhöht. Andererseits werden jedoch auch Versicherte mit mehreren Kindern entlastet. Dies hat auch Auswirkungen auf Arbeitgeber und den Datenschutz.

Entlastung für Versicherte mit mehreren Kindern

Ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind erhalten Arbeitnehmer eine Beitragsermäßigung in der Pflegeversicherung. Pro Kind beträgt die Entlastung 0,25 % des Beitragssatzes. Diese Vergünstigung gilt bis zum Ende des Monats, in dem das entsprechende Kind sein 25. Lebensjahr erreicht. Nach diesem Zeitpunkt entfällt die Ermäßigung für dieses Kind. Mit dieser Regelung werden Versicherte mit mehreren Kindern unterstützt, um ihre finanzielle Belastung in der Pflegeversicherung zu verringern.

Auswirkungen für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber, der die Beiträge zur Pflegeversicherung abführt, sind Sie verpflichtet, die neuen Regelungen der Pflegereform 2023 ab dem 1. Juli umzusetzen. Da es jedoch in der Praxis einen erheblichen Aufwand bedeuten kann, die relevanten Daten und Nachweise zu den berücksichtigungsfähigen Kindern von allen Arbeitnehmern zu sammeln, hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 gewährt.

Während dieser Übergangszeit besteht eine vereinfachte Nachweispflicht. Das bedeutet, dass es vorerst ausreicht, wenn die Versicherten ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber mitteilen, wenn dieser dazu auffordert. Der Arbeitgeber ist in diesem Zeitraum nicht verpflichtet, die Angaben der Mitarbeiter zu überprüfen.

Es ist ratsam, als Arbeitgeber Ihre Beschäftigten rechtzeitig über die Beitragserhöhung ab dem 1. Juli 2023 zu informieren, beispielsweise per E-Mail oder über das Intranet, und die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern einzuholen. Bis zum 30. Juni 2025 genügt dabei die bereits erwähnte Selbstauskunft der Versicherten, die den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum der Kinder umfasst.

Ziel ist es bis zum Jahr 2025 ein digitales Verfahren zu entwickeln, welches den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen die Daten der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung stellt.

Datenschutzrechtliche Bedeutung

Die Erfassung der Daten der Kinder dient dazu, die Vorgaben aus dem Gesetz zu erfüllen, um die Beitragssätze bestimmen zu können. Die Datenerfassung der Elternschaft und Kinder basiert dementsprechend auf der rechtlichen Grundlage des § 55 SGB XI. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bedeutet dies, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Art. 6 Abs. 1c DSGVO gestützt wird.

Da das digitale Verfahren zur Erhebung der Daten noch nicht zur Verfügung steht, muss dennoch der Datenschutz in der Übergangsphase gewährleistet werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Übermittlung von Dokumenten, wie Geburtsurkunden, Adoptionsurkunden etc. Es muss gewährleistet werden, dass die Daten vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Eine Möglichkeit ist die persönliche Übergabe an den entsprechenden Sachbearbeiter. Aber auch das Thema der E-Mailübermittlung muss DSGVO konform gestaltet werden. Wird für die Nachweispflicht eine Übermittlung per E-Mail genutzt, müssen die Dokumente verschlüsselt werden, beispielsweise durch eine passwortgeschützte ZIP-Datei.

Veröffentlicht in Blog und verschlagwortet mit , , , .