Hinweisgeberschutzgesetz: Erforderliche Maßnahmen für Unternehmen

Die EU-Whistleblower-Richtlinie (WBRL) ist ein Rechtsinstrument, das einheitliche Standards für den Schutz von Hinweisgebern in der gesamten Europäischen Union einführt. Sie legt Mindestanforderungen für die Einrichtung von Hinweisgebersystemen fest und verpflichtet Unternehmen dazu, Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen. Nachdem Deutschland die Umsetzungsfrist hat verstreichen lassen, da die Umsetzung bis zum 17.17.2021 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, ist ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU eingeleitet worden.

Nachdem der Gesetzesentwurf keine Zustimmung im Bundesrat erhielt, hat nun die Zusammenkunft des Vermittlungsausschusses des Bundestages und Bundesrates eine Einigung erzielt. Nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten und der anschließenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, ist das Gesetz zum 02.07.2023 in Kraft getreten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland. Bereits Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sind von dem neuen Gesetz betroffen. Es wird eingeführt mit dem Ziel, Hinweisgeber besser zu schützen und die Meldung von Missständen in Unternehmen zu erleichtern. In diesem Artikel werden die wichtigsten Punkte für Unternehmen zusammengefasst.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern. Es hat zum Ziel, Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen und die Meldung von Verstößen gegen Gesetze und Vorschriften zu fördern. Auch aus Unternehmenssicht ist die Einrichtung einer Meldestelle zu befürworten, denn bei Missständen sollte der Gang an die Öffentlichkeit durch den Arbeitnehmer, der als Whistleblower agiert, stets das „letzte Mittel“ sein. Als Arbeitnehmer ist er, gemäß des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), gegenüber seinem Arbeitgeber zu Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet.

Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind nun verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten, wobei das Gesetz nicht vorgibt, wie die sogenannte Meldestelle im Unternehmen umgesetzt werden muss. Die Vergabe kann intern an eine Person oder Abteilung oder an einen externen Dritten zur Ausübung der internen Meldestelle erfolgen.

Erstellung klarer Richtlinien und Kommunikation

Unternehmen sollten klare Richtlinien und Verfahren für die Meldung von Missständen erstellen. Diese Richtlinien müssen aktiv kommuniziert werden, um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter über ihre Rechte und den ihnen gebotenen Schutz informiert sind.

Schutz vor Repressalien

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Unternehmen, Hinweisgeber zu benachteiligen oder zu diskriminieren. Repressalien wie Kündigung oder andere negative Konsequenzen für Hinweisgeber sind untersagt.

Umsetzungsfrist

Kleinere Unternehmen mit 50 bis zu 249 Beschäftigten haben zur Umsetzung des Gesetzes bis zum 17.12.2023 Zeit. Größere Unternehmen ab 249 Beschäftigten müssen die Vorgaben aus dem Hinweisgeberschutzgesetz mit sofortiger Wirkung umsetzen.

Bußgeld

Das Hinweisgeberschutzgesetz bildet verschiedene Ordnungswidrigkeiten ab, die bußgeldbewehrt sind und das Unternehmen bis zu 500.000 Euro kosten können. Das Höchstmaß der Geldbuße gegenüber dem Unternehmensverantwortlichen liegt bei 50.000 Euro, während die Höhe des Bußgeldes bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch den Verweis auf das Ordnungswidrigkeitengesetz bis zu 500.000 Euro betragen kann.

Bußgeldbewehrt sind die folgenden Ordnungswidrigkeiten:

  • Unternehmen richten keine Meldestelle ein
  • die Kommunikation nach einem Hinweis wird verhindert (der Versuch ist ebenfalls ausreichend)
  • das Vertraulichkeitsgebot leichtfertig oder vorsätzlich zu missachtet
  • es werden Repressalien ergriffen (der Versuch ist ebenfalls ausreichend)
  • Fahrlässiges Handeln im Bezug auf die Vertraulichkeit

Neben den hohen Bußgeldern drohen Unternehmen auch Reputationsschäden.

Schadensersatzansprüche

Sollte der Hinweisgeber etwaigen Repressalien ausgesetzt werden, ist der Schaden zu ersetzen. Vor Gericht gilt die Beweislastumkehr. Hierbei handelt es sich um eine Schutzmaßnahme für die hinweisgebende Person, denn im Falle von Repressalien nach einem Hinweis, wird zu dessen Gunsten vermutet, dass z.B. eine Kündigung auf Grundlage seines Hinweises ausgesprochen worden ist. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Hinweisgeber selbst geltend machen muss, dass ein Zusammenhang zwischen dem eingegangenen Hinweis und der Kündigung besteht. Der Arbeitgeber muss dementsprechend beweisen, dass der Ausspruch der Kündigung in keinerlei Zusammenhang zum Hinweis steht.

Sind grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen durch den Hinweisgeber getätigt worden, ist dieser zur Erstattung des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Einrichtung von externen Meldestellen

Der Bund errichtet eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz. Die Bundesländer haben die Möglichkeit eigene, externe Meldestellen aufzubauen, an die sich hinweisgebende Personen ebenfalls wenden können. Das Ziel ist es jedoch, sich an die internen Meldestellen zu wenden.

Datenschutz

Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung des Datenschutzes. Die internen Meldestellen verarbeiten eine Vielzahl von personenbezogenen Daten. Zum einen über die hinweisgebende Person, zum anderen auch über weitere Beschäftigte oder anderweitig betroffene Personen. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz soll die Identität des Hinweisgebers geschützt werden. Dies gilt es besonders zu beachten.

Fazit

Abschließend kann festgehalten werden, dass das Hinweisgeberschutzgesetz Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Hinweisgeber zu schützen und die Meldung von Missständen zu fördern. Die Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems, klare Richtlinien und der Schutz vor Repressalien sind wesentliche Aspekte, die Unternehmen beachten müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Indem Unternehmen den Hinweisgeberschutz ernst nehmen, können sie eine transparente und verantwortungsvolle Unternehmenskultur fördern.

Eine Möglichkeit der internen Meldestelle gerecht zu werden, ist die Vergabe an eine Ombudsperson außerhalb des eigenen Unternehmens. Als externe Datenschutzbeauftragte unterliegen wir nicht der Problematik von Interessenskonflikten und bieten die Expertise für die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Darüber hinaus stellen wir die Plattform für das Meldesystem zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

 

Hinweis zum Webinar:

Ergänzend zu diesem Artikel finden aufgrund der hohen Nachfrage unserer Kunden und externer Unternehmen zwei Webinare zum Hinweisgeberschutzgesetz statt.

Am 13.07.2023 um 10 Uhr sowie am 09.08.2023 um 10 Uhr. Melden Sie sich gerne per Mail an unter: info@datenschutzservice.nrw mit Ihrem Terminwunsch.
Die Teilnehmeranzahl ist begrenzt. Dementsprechend bitten wir um rechtzeitige Anmeldung.

Die Teilnahme ist kostenlos.

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