Neues Gesetz verpflichtet Unternehmen zum Hinweisgeberschutz

In Europa sollen hinweisgebende Personen (sog. Whistleblower) besser geschützt werden. Grundlage ist eine EU-Richtlinie (2019/1937) des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2019, die bereits zum 17.12.2021 in nationales Recht hätte umgewandelt werden müssen. Die EU-Kommission führt aufgrund der fehlenden Regelung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere EU-Länder.

Es war demnach nur noch eine Frage der Zeit bis zum in Kraft treten eines neuen Gesetzes. Hierfür lag bereits ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom Juli 2022 zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor, welches „einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ regelt. Kurzgefasst bedeutet dies, dass interne oder externe Meldestellen in Unternehmen und Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen, damit Verstöße gemeldet werden können. Darüber hinaus sollen Hinweisgeber auch vor Repressalien geschützt werden. Hervorzuheben ist jedoch vor allem, dass diese Pflicht zur Bereitstellung einer Meldestelle im  bereits ab 50 Mitarbeitern im Unternehmen zu leisten ist. 

Am 16.12.2022 hat der Bundestag in seiner letzten Sitzung des Jahres das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Mit der Zustimmung folgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt, sodass das Gesetz drei Monate später, ungefähr im Frühjahr 2023 in Kraft treten wird. Zwar ist eine Übergangsfrist für kleinere Unternehmen von 50 bis 249 Mitarbeiter eingeräumt worden, diese gilt jedoch nur bis 17.12.2023. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen auch die kleineren Unternehmen ihre Meldestelle eingerichtet werden. Die Bereitstellung einer solchen internen Meldestelle kann auch durch einen Datenschutzbeauftragten erfolgen. Wir sind vorbereitet und bieten unseren Kunden und Unternehmen, die auf der Suche nach einer internen Meldestelle sind, unsere Dienste an. 

Kontaktieren Sie uns gern bei Interesse.

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