Rückverfolgbarkeit nach §2a CoronaSchVO

Ein aktueller Hinweis zur Rückverfolgbarkeit.

Gemäß der Corona-Schutzverordnung müssen Sie die Rückverfolgbarkeit Ihrer Kunden, Besucher etc. sicherstellen. Bei einem Aufenthalt in Ihrem Unternehmen müssen Sie Ihre Kunden oder Besucher schriftlich mit Namen, Adresse, Tel.-Nr. und Zeitpunkt von An- und Abreise erfassen und diese Daten für 4 Wochen aufbewahren. Ist Ihnen die Telefonnummer und Adresse bereits bekannt, bedarf es hier keiner erneuerten Erfassung.

Die erfassten personenbezogenen Daten sind nach dem geltenden Recht des Datenschutzes zu verarbeiten und nach Ablauf der vier Wochen datenschutzkonform zu vernichten, unabhängig davon ob die Daten in Papier oder elektronischer Form vorliegend sind.

Es ist vor allem zu beachten, dass die Daten vor unbefugten Zugriff geschützt werden müssen. Dementsprechend ist es unzulässig eine Besucherliste auszulegen, in der sich die Kunden untereinander eintragen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht erhält jeder Kunde bzw. Besucher einen leeren Erfassungsbogen, um seine Daten einzutragen.

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