Rückverfolgbarkeit nach §2a CoronaSchVO

Ein aktueller Hinweis zur Rückverfolgbarkeit. Gemäß der Corona-Schutzverordnung müssen Sie die Rückverfolgbarkeit Ihrer Kunden, Besucher etc. sicherstellen. Bei einem Aufenthalt in Ihrem Unternehmen müssen Sie Ihre Kunden oder Besucher schriftlich mit Namen, Adresse, Tel.-Nr. und Zeitpunkt von An- und Abreise erfassen und diese Daten für 4 Wochen aufbewahren. Ist Ihnen die Telefonnummer und Adresse bereits […]

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